Kurznachrichten

Garagenmieten in Cottbus: Lastschrift im 2. Quartal

Einzug verschoben, SEPA-Mandate aktiv, Kündigungsschutz

Cottbus (CB)
Donnerstag 05. März 2026
Niederlausitz
2 min

In Cottbus/Chóśebuz werden die Garagenmieten für städtische Garagen vorübergehend nicht wie gewohnt zum Monatsanfang per Lastschrift eingezogen. Die Stadtverwaltung informiert über das weitere Vorgehen und gibt Entwarnung beim Thema Kündigung.

Einzug der Garagenmieten im 2. Quartal 2026

Die Garagenmieten für die Monate Januar, Februar, März und April 2026 werden voraussichtlich im 2. Quartal 2026 per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Anschließend soll die Abbuchung wieder regelmäßig jeweils zum 1. des Monats erfolgen.

Hintergrund: Umstellung von Pacht- auf Mietverträge

Zum Mittwoch, 31.12.2025 wurden durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz gemäß Schuldrechtsanpassungsgesetz die bisherigen Garagenpachtverträge in Mietverträge umgewandelt. Auf dieser Grundlage konnten neue Mietverträge geschlossen werden.

Die vorhandenen und neu übergebenen SEPA-Lastschriftmandate sind ab dem Tag der Unterzeichnung rechtsgültig. Der Einzug der monatlichen Mieten ist durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz seit Donnerstag, 01.01.2026 vorläufig ausgesetzt.

Verarbeitung der SEPA-Mandate und Vorabinformation

Derzeit werden die neu erteilten SEPA-Mandate in das Haushalts- und Kassensystem der Stadt eingepflegt. Im Anschluss werden die Mieter entsprechend der Vorgaben zur SEPA-Vorabinformation (Pre-Notification) in einem automatisierten Verfahren schriftlich über anstehende Lastschriften informiert.

Wichtig: Falls bereits Zahlungen für die genannten Monate geleistet worden sind, werden nachträglich nur noch die offenen fälligen Forderungen per Lastschrift eingezogen.

Hinweise für Mieter von Garagen

Sobald der Einzug der Garagenmieten wieder regelmäßig erfolgt, bittet die Stadtverwaltung Mieter mit erteiltem SEPA-Lastschriftmandat, die bisherige monatliche Eigenüberweisung einzustellen.

Für die Zeit bis zur ersten Abbuchung ist keine Kündigung des Garagenmietvertrages gemäß § 2 Abs. 2 (Kündigung, wenn der Mieter mit Zahlung in Verzug gerät) zu befürchten.

Die Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz dankt für das Verständnis und bittet darum, die oben genannte Verfahrensweise zu berücksichtigen.

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